Vereinssatzung - SSV ´81 Pfaffenheck e.V.

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Die Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz u. Zweck
  1. Der  am 11.2.1981 in Pfaffenheck gegründete Sportverein führt den Namen  "Spiel- und Sportverein 81 Pfaffenheck e.V.". Er ist Mitglied des  Sportbundes Rheinland e.V., im Landessportbund Rheinland-Pfalz und den  zuständigen Fachverbänden. Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffenheck. Er  ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
  2. Der  Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.  Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und  der sportlichen  Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des  Vereins dürfen nur für  die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.  Es darf keine Person durch  Ausgaben, die den Zwecken des Vereins  fremd sind, oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Wer  die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches  Aufnahmegesuch zu richten (Aufnahmeformular). Bei Minderjährigen  ist  die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme   erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

§ 3  Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder  Auflösung des Vereins.
  2. Die  Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand  zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter  Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

§ 4  Beiträge
Der  Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beträge werden von der  Mitgliederversammlung festgelegt. Wehrpflichtige können vom Beitrag  befreit werden.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
  1. Stimmberechtigt  sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere  Mitglieder können  an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen.  Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr  an wählbar.
  2. Bei der Wahl des Jugendvertreters haben  alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als  Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr  an  gewählt werden.

§ 6  Maßregelungen
Gegen  Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der  Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom  geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins
c) bei mutwilliger Beschädigung sind die Mitglieder regresspflichtig.

§ 7  Rechtsmittel
Gegen  eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.1)  sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist  innerhalb von 2 Wochen -vom Zugang des Bescheides gerechnet- beim  Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der  Gesamtvorstand endgültig.

§ 8  Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand u. als Gesamtvorstand.

§ 9  Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet  in jedem Jahr statt.
3.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist  von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den  geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung (z.B.  Vereinsaushängetafel,
Amtsblatt der Gemeinde, Tageszeitung oder in anderer schriftlicher Form). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5.  Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die   Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichte
b) Kassenbericht u. Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Gesamtvorstandes
d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
e) Beschlussfassung der vorliegenden Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen  Mitglieder beschlussfähig.
7.  Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden  stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein  Antrag als
abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 10  Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandes
b) die Abteilungsleiter
c) die Übungsleiter
d) die Betreuer, Platz- u. Hauswarte
e) Schiedsrichter und Kampfrichter
f) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
g) Kassenprüfer
2. Der Mitarbeiterkreis tritt nach Bedarf zusammen.  Er wird geleitet vom Vorsitzenden.
3.  Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen   Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden.   
Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

§ 11  Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:
   bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer;
b) als Gesamtvorstand
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand ,den Ressortleitern für  Jugendsport, Frauensport, Breiten- u. Freizeitsport,
Wettkampfsport, Öffentlichkeitsarbeit u. Verwaltungsfragen, dem Vertreter der Abteilungen und dem Jugendvertreter.
2.  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein  Stellvertreter. Sie werden den Verein gerichtlich und außergerichtlich  vertreten.
Jeder  von ihnen allein ist vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum  Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung  des 1.  Vorsitzenden tätig.
3. Der Jugendvertreter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt.
4.  Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden  Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch
bis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
6.  Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der  Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht an allen  Sitzungen der
Abteilungen und Ausschüsse beratend mitzuwirken.

§ 12  Ausschüsse
Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte; Leiter für Freizeitsport.

§ 13  Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden  im Bedarfsfälle durch den Beschluss des
Gesamtvorstandes gegründet.
2.  Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder  Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.
3.  Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der  Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den
Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

§ 14  Protokollierung der Beschlüsse
Über  die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden  Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und  
Abteilungsversammlungen  ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und  dem von ihm bestimmten Protokollführer unterzeichnet ist.

§ 15  Wahlen
Die  Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die  Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben  solange im
Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 16  Kassenprüfung
Die  Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der  Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die  Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des Schatzmeisters.

§ 17  Ordnungen
Zur  Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung  sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen
werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.

§ 18  Auflösung des Vereins
1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck  einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3.  Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der  stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit  einer
Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen,
die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines  bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Nörtershausen
Ortsteil Pfaffenheck zur Verwendung für sportliche Zwecke. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.
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