Die Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz u. Zweck
- Der am 11.2.1981 in Pfaffenheck gegründete Sportverein führt den Namen "Spiel- und Sportverein 81 Pfaffenheck e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland e.V., im Landessportbund Rheinland-Pfalz und den zuständigen Fachverbänden. Der Verein hat seinen Sitz in Pfaffenheck. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Koblenz eingetragen.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten (Aufnahmeformular). Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.
§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.
§ 4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Wehrpflichtige können vom Beitrag befreit werden.
§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Bei der Wahl des Jugendvertreters haben alle Mitglieder des Vereins vom 12. bis 21. Lebensjahr Stimmrecht. Als Jugendvertreter können Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an gewählt werden.
§ 6 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:
a) Verweisb) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereinsc) bei mutwilliger Beschädigung sind die Mitglieder regresspflichtig.
§ 7 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2.2), gegen einen Ausschluss (§ 3.1) sowie gegen eine Maßregelung (§ 6) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von 2 Wochen -vom Zugang des Bescheides gerechnet- beim Vorsitzenden einzureichen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
§ 8 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlungb) der Vorstand als geschäftsführender Vorstand u. als Gesamtvorstand.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen,
wenn es
a) der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließtb) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung (z.B. Vereinsaushängetafel,
Amtsblatt der Gemeinde, Tageszeitung oder in anderer schriftlicher Form). Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin derVersammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
a) Entgegennahme der Berichteb) Kassenbericht u. Bericht der Kassenprüferc) Entlastung des Gesamtvorstandesd) Wahlen, soweit diese erforderlich sinde) Beschlussfassung der vorliegenden Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.
§ 10 Mitarbeiterkreis
1. Zum Mitarbeiterkreis gehören:
a) die Mitglieder des Vorstandesb) die Abteilungsleiterc) die Übungsleiterd) die Betreuer, Platz- u. Hauswartee) Schiedsrichter und Kampfrichterf) Vertreter des Vereins in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebeneg) Kassenprüfer
2. Der Mitarbeiterkreis tritt nach Bedarf zusammen. Er wird geleitet vom Vorsitzenden.3. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden.
Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand arbeitet
a) als geschäftsführender Vorstand:bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellv. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer;
b) als Gesamtvorstand
bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand ,den Ressortleitern für Jugendsport, Frauensport, Breiten- u. Freizeitsport,Wettkampfsport, Öffentlichkeitsarbeit u. Verwaltungsfragen, dem Vertreter der Abteilungen und dem Jugendvertreter.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie werden den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
Jeder von ihnen allein ist vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.
3. Der Jugendvertreter wird in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt.
4. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand tritt
zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seinerMitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarischbis zur nächsten Wahl zu berufen.
5. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.6. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Ressortleiter für Öffentlichkeitsarbeit haben das Recht an allen Sitzungen der
Abteilungen und Ausschüsse beratend mitzuwirken.
§ 12 Ausschüsse
Leiter der Sportabteilungen oder deren Beauftragte; Leiter für Freizeitsport.
§ 13 Abteilungen
1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfälle durch den Beschluss des
Gesamtvorstandes gegründet.
2. Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter oder Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen sind, geleitet.3. Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den
Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
§ 14 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstandes, des Gesamtvorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und
Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer unterzeichnet ist.
§ 15 Wahlen
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im
Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.
§ 16 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer
erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung
des Schatzmeisters.
§ 17 Ordnungen
Zur Durchführung der Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten. Die Ordnungen
werden vom Gesamtvorstand mit einer Zweidrittel-Mehrheit beschlossen.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oderb) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer
Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen,die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Nörtershausen
Ortsteil Pfaffenheck zur Verwendung für sportliche Zwecke. Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.